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</p><p>·         Im Brandfall ist die persönliche Präsenz der Rufbereitschaft, eines beorderten Teamleitenden oder eines Vertreters der GF unbedingt erforderlich, um die Einsatzstelle von der Feuerwehr nach Erledigung deren Tätigkeiten zu übernehmen | |||
</p><p>·         Wenn die persönliche Präsenz eines Betriebsvertreters notwendig sein sollte und dies nicht über die Rufbereitschaft abzusichern ist (persönliche Sachkompetenz, Entfernung Aufenthaltsort – Dienstort), entscheidet Rufbereitschaft, welcher TL heranzuziehen ist | |||
</p><p>·         Ansprechbarkeit für Rettungskräfte, Polizei oder im Objekt anwesende Betreuungspersonen/Ansprechpartner für Gäste(Gruppen) bei eigener Anwesenheit im Objekt  | |||
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Version vom 1. Oktober 2019, 10:28 Uhr
Rufbereitschaft
· Unterstützung des Wachschutzes bei Entscheidungen in Abwesenheit von erreichbaren Führungskräften, Entscheidungen spielen sich nur im operativen, auf die unmittelbare Situation bezogenen Bereich ab, berühren keine strukturellen Zuständigkeiten und Befugnisse
von TL und GF
· Gewährleistung uneingeschränkter telefonischer Erreichbarkeit
· Gewährleistung persönlicher Präsenz in äußersten Notfällen, Anreise in zumutbarer, realistischer und praktikabler Zeit
· Im Brandfall ist die persönliche Präsenz der Rufbereitschaft, eines beorderten Teamleitenden oder eines Vertreters der GF unbedingt erforderlich, um die Einsatzstelle von der Feuerwehr nach Erledigung deren Tätigkeiten zu übernehmen
· Wenn die persönliche Präsenz eines Betriebsvertreters notwendig sein sollte und dies nicht über die Rufbereitschaft abzusichern ist (persönliche Sachkompetenz, Entfernung Aufenthaltsort – Dienstort), entscheidet Rufbereitschaft, welcher TL heranzuziehen ist
· Ansprechbarkeit für Rettungskräfte, Polizei oder im Objekt anwesende Betreuungspersonen/Ansprechpartner für Gäste(Gruppen) bei eigener Anwesenheit im Objekt